Erlass schafft Erleichterung für Vereine – Gaststättengesetz: Ministerium reagiert auf Kritikpunkte der SPD

„Die Kritik hat gewirkt. Nur zwei Tage nach Eingang der Anfrage, die ich gemeinsam mit anderen SPD-Landtagsabgeordneten gestellt hatte, hat das Land die Kommunen angewiesen, mit den neuen Gaststättengesetz den Vereinen das Leben nicht weiter schwerzumachen“, teilt der SPD-Landtagsabgeordnete und Vizepräsident des Landtages Dieter Möhrmann mit.

Hintergrund ist ein Erlass aus dem Wirtschaftsministerium in Hannover, der Möhrmann jetzt zugespielt wurde. Eigentlicher Adressat des auf den 26. Januar datierten Schreibens: alle Kreis- und Rathäuser in Niedersachsen.

In dem „Anwendungshinweis zu Paragraph 3 des Gaststättengesetzes“ erläutert das Ministerium „aus gegebenen Anlass“, dass die Kommunen auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verzichten können. Genau solche Unterlagen hatten manche Verwaltungen seit Jahresbeginn von Vereinsvorsitzenden verlangt, wenn diese zum Beispiel auf einem Sport- oder Schützenfest oder in der Pause eine Kulturveranstaltung Wein und Bier ausschenken wollten. Dabei beriefen sie sich auf das neue Gaststättengesetz aus Hannover, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten war und ein einfacheres Gestattungsverfahren nach Bundesrecht ersetzt hatte.

Nach Bekanntwerden dieser Praxis hatte sich Möhrmann gemeinsam mit anderen Abgeordneten mit einer Anfrage an die Landesregierung gewandt. „Die Antwort steht zwar noch aus. Ich freue mich aber, dass sich schon jetzt die von mir beabsichtigten Verbesserungen für die Vereine ergeben“, sagt er. Der neue Erlass regelt, dass die nach dem Gesetzestext verlangten Nachweise nicht beigebracht werden müssen, wenn „gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen“. Man hoffe, dass damit „die Kritik einzelner Vereine … ausgeräumt ist. Denn regelmäßig werden die Vorsitzenden von Schützen-, Sport-, Heimat- und Kulturvereinen sowie die Chefs der Freiwilligen Feuerwehren der Behörde als zuverlässige Verantwortliche für gastgewerbliche Veranstaltungen bekannt sein.“

Begründet wird die Regelung mit Paragraph 291 der Zivilprozessordnung. Der lautet: „Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“ Dazu Möhrmann: „Die Verbindung des Gaststättenrechtes mit der Zivilprozessordnung halte ich für einen juristischen Klimmzug. Es wäre sicher einleuchtender, stattdessen das Gesetz besser zu formulieren. Aber die Landesregierung will wohl keinen Fehler eingestehen. Im Sinne der Vereine bin ich jedoch froh, dass die Sache jetzt wenigstens auf diese Weise geklärt ist.“